3. Vorliegend wurde weder mit Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Mai 2001 noch im angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2001 ein Sachurteil bzw. ein Urteil pönalen Charakters gefällt: Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren mangels gültigen Strafantrags ein, was von der Gesuchstellerin nicht angefochten wurde. Das Obergericht befand damit nur noch über die verbleibende strittige Frage der erstinstanzlichen Kostenverteilung. Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme nach §§ 230 ff. StPO ist folglich nicht gegeben. Auch auf die Verfahrensgarantie nach Art.