{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-15_2005-08-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3611", "Checksum": "0e60b02a001e5b92e964bab7b423a58f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 18.08.2005 AGVE_2005_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 230 StPO\nDas Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss §§ 230 ff. StPO ist auf Sachurteile zugeschnitten. 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Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist die Wiederaufnahme aber auch gegen (rechtskräftige)\nProzessurteile zulässig, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2005\nin Sachen K. M. W.-K. gegen K. C.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2. Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme ist nach dem Wortlaut von § 230 StPO, insbesondere auch im Zusammenhang mit\n§ 234 StPO, auf Sachurteile zugeschnitten (BGE 127 I 137). Auch\nwenn der in der genannten Bestimmung verwendete Begriff des\nStrafurteils praxisgemäss nicht eng zu fassen ist, sind darunter doch\nnur Urteile zu subsumieren, die für den Verurteilten in irgend einer\nWeise pönalen Charakter haben (vgl. Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 382 N 3, 6).\nLiegt kein solches Urteil vor, ist zu prüfen, ob unmittelbar aufgrund\nder Bundesverfassung ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht (BGE 127 I 137).\nNach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit\nbehält (vgl. Botschaft über die neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1\nff., S. 181 f.), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen\nverpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen\nund eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren\nVerfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Diese Praxis ist auch auf das Strafverfahren anwendbar (BGE 127 I 137 f. m.w.H.).\n2005 Strafprozessrecht 75\n\n3. Vorliegend wurde weder mit Beschluss des Bezirksgerichts\nAarau vom 23. Mai 2001 noch im angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2001 ein Sachurteil bzw. ein Urteil pönalen\nCharakters gefällt: Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren\nmangels gültigen Strafantrags ein, was von der Gesuchstellerin nicht\nangefochten wurde. Das Obergericht befand damit nur noch über die\nverbleibende strittige Frage der erstinstanzlichen Kostenverteilung.\nDas Rechtsmittel der Wiederaufnahme nach §§ 230 ff. StPO ist folglich nicht gegeben.\nAuch auf die Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 1 BV kann\nsich die Gesuchstellerin nicht berufen, da sie keinen klassischen\nRevisionsgrund geltend macht. Sie schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen den im Hinblick auf die Urteile vom 23. Mai 2001 und\n26. Oktober 2001 erfolgten Verfahrensablauf sowie die (angeblichen)\nVerfahrensfehler und rügt u.a. eine Verletzung ihres Anspruchs auf\nrechtliches Gehör. Weiter führt sie aus, die Behauptung des Obergerichts, wonach sie selbst durch das späte Stellen des Strafantrags das\nmit einem formellen Mangel behaftete Strafverfahren veranlasst\nhabe, sei falsch. Neue Tatsachen zum Sachverhalt – nur solche können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl. Gass, in:\nNiggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II,\nBasel 2003, N 59 zu Art. 397 StGB) – bringt sie hingegen (ebenso\nwenig wie neue Beweismittel) nicht vor. Eine Wiederaufnahme des\nVerfahrens fällt somit auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ausser Betracht, denn dieses Rechtsmittel bezweckt nicht die Behebung\nrechtlicher Mängel des früheren Verfahrens und Urteils, sondern\nlediglich die Korrektur des früher unrichtig angenommenen Sachverhalts (vgl. Brühlmeier, a.a.O., S. 383 N 3). Die Gesuchstellerin hätte\nihre Rügen im Anschluss an das Berufungsverfahren vor Obergericht\ninnert Frist beim Bundesgericht geltend machen müssen (im Gegensatz zum in BGE 127 I 133 ff. behandelten Fall wurde ihr der\nordentliche Instanzenzug nicht verunmöglicht).\nZusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegend nicht zulässig\nist. Demnach ist auf das Wiederaufnahmegesuch der Gesuchstellerin\nnicht einzutreten.\n76 Obergericht 2005\n\n16 Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters.\nDie aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5\nZiff. 3 EMRK.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 19. April 2005 i.S. C.L.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}