rensmangel zu betrachten, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Bremgarten (Gesamtgericht) zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist (§ 223 StPO; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 26). 74 Obergericht 2005 15 § 230 StPO Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss §§ 230 ff. StPO ist auf Sachurteile zugeschnitten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme aber auch gegen (rechtskräftige) Prozessurteile zulässig, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt.