Kommt hinzu, dass bei anderen wichtigen Entscheidungen auch auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft abgestellt wird. Zudem lässt ein Blick auf die anderen Kantone keinen Zweifel daran, dass die vom Obergericht gewählte Lösung auch der Regelung in einem grossen Teil der Kantone, welche die Figur des Einzelrichters in Strafsachen kennen, entspricht. 4. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass der Gerichtspräsident von Bremgarten, als er den vorliegenden Fall selbst beurteilte statt ihn dem Gesamtgericht zur Beurteilung vorzulegen, obschon der Strafantrag auf 18 Monate Gefängnis lautete, sachlich unzuständig war. Dies ist als schwerer Verfah-