Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung ist das Obergericht nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt, dass diese Kompetenz der Staatsanwaltschaft obliegt, da es üblicher prozessualer Ordnung entspricht, dass der Antrag einer Partei über die sachliche Zuständigkeit entscheidet und nicht der Gerichtspräsident. Im Übrigen wären durch die vorweggenommene Prüfung des Gerichtspräsidenten die Leitplanken, innerhalb welcher die Strafe zu ergehen hätte, bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung gesteckt. Kommt hinzu, dass bei anderen wichtigen Entscheidungen auch auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft abgestellt wird.