3.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 5a Abs. 1 StPO eine Gesetzlücke aufweist, da sich dieser Gesetzesnorm auch mittels Auslegung keine Antwort auf die Frage entnehmen lässt, wem zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit die Kompetenz zukommt. Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung ist das Obergericht nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt, dass diese Kompetenz der Staatsanwaltschaft obliegt, da es üblicher prozessualer Ordnung entspricht, dass der Antrag einer Partei über die sachliche Zuständigkeit entscheidet und nicht der Gerichtspräsident.