Im konkreten Fall hatte nämlich nicht nur die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag von 18 Monaten Gefängnis gestellt, sondern auch die Verteidigung ging mit dem Eventualantrag auf Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von „nicht mehr als 10 Monaten“ im Falle eines Schuldspruches offensichtlich von einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten aus. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 5a Abs. 1 StPO eine Gesetzlücke aufweist, da sich dieser Gesetzesnorm auch mittels Auslegung keine Antwort auf die Frage entnehmen lässt, wem zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit die Kompetenz zukommt.