3.1.5. Abschliessend ist festzustellen, dass gerade ein Fall wie der vorliegende, die grundlegende Problematik aufzeigt, wenn der Entscheid über die sachliche Zuständigkeit beim Gerichtspräsidenten liegt: Im konkreten Fall hatte nämlich nicht nur die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag von 18 Monaten Gefängnis gestellt, sondern auch die Verteidigung ging mit dem Eventualantrag auf Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von „nicht mehr als 10 Monaten“ im Falle eines Schuldspruches offensichtlich von einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten aus.