, Bern 2005, S. 71] und wohl auch Zug [§ 30 GOG]). Auch der Vorentwurf für eine eidgenössische StPO vom Juni 2001 (…) sieht die Schaffung eines Einzelgerichtes vor, wobei für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft abgestellt werden soll (vgl. Art. 24 Vorentwurf). 2005 Strafprozessrecht 73