3.1.4. Rechtsvergleichend ist festzustellen, dass ein grosser Teil der Kantone, welche den Einzelrichter in Strafsachen in ihrer Strafprozessgebung überhaupt kennen, die sachliche Zuständigkeit dahingehend regelt, dass der Staatsanwalt mit seinem Strafantrag darüber bestimmt (so Zürich [§ 24 GVG], Solothurn [§ 12 Abs. 1 lit. c GO], Baselland [§ 3 StPO], St. Gallen [§ 18 StP, vgl. hierzu: Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 71] und wohl auch Zug [§ 30 GOG]).