So schreibt § 59 Abs. 2 StPO vor, dass der Gerichtspräsident dem Angeklagten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen hat, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt hat. Ebenso hat es die Staatsanwaltschaft mit ihrem Strafantrag grundsätzlich in der Hand, darüber zu entscheiden, ob sie an der Verhandlung teilnimmt oder nicht (vgl. § 149 StPO). 3.1.4.