ausdrücklich verlangt, was erfahrungsgemäss selten vorkommt (§ 149 Abs. 2 StPO). Dem Gesagten zufolge ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung, ob sie einen Fall dem Einzelrichter oder dem Gesamtgericht zur Beurteilung vorlegt, unabhängig. 3.1.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch in anderen wichtigen Belangen der Staatsanwaltschaft Kompetenzen zum Entscheid übertragen hat: So schreibt § 59 Abs. 2 StPO vor, dass der Gerichtspräsident dem Angeklagten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen hat, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt hat.