Daraus würde jedoch ein enormer Mehraufwand resultieren, was dem gesetzgeberischen Zweck der Verfahrensbeschleunigung bei der Einführung des Einzelrichters in Strafsachen widerspräche. Entscheidet aber die Staatsanwaltschaft mit ihrem Strafantrag über die Zuständigkeit, so hat sich eine juristisch geschulte Person (vgl. § 3 Abs. 2 StPO) mit dem Fall auseinander gesetzt und einen ihrer Meinung nach angemessenen Strafantrag gestellt, sodass die Gefahr der oben erwähnten 72 Obergericht 2005