den Angeklagten oder der Zeugen Änderungen bei der Sachverhaltsfeststellung und/oder der Strafzumessung möglich sind. Zwar könnte der Gerichtspräsident in einem Fall, wo er die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters bejaht hat und nach oder während der Verhandlung zum Schluss kommt, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in Betracht fallen könnte, den Fall noch dem Bezirksgericht überweisen (§ 5a Abs. 5 StPO). Daraus würde jedoch ein enormer Mehraufwand resultieren, was dem gesetzgeberischen Zweck der Verfahrensbeschleunigung bei der Einführung des Einzelrichters in Strafsachen widerspräche.