Der Gerichtspräsident prüft danach die Prozessvoraussetzungen und bestimmt Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung (§§ 146 und 148 StPO). Im Zeitpunkt der Anklageerhebung hat sich der betreffende Staatsanwalt mit dem Fall eingehend auseinander gesetzt und gestützt darauf einen ihm angemessen erscheinenden Strafantrag gestellt.