richt zugewiesen sind (§ 11 lit. a ZPO). Somit bestimmt der Kläger mit seiner Klage und nicht etwa der Einzelrichter über die sachliche Zuständigkeit. 3.1.2. Als nächstes ist der Ablauf des Strafverfahrens vor Augen zu halten: In der Regel überweist das Bezirksamt nach abgeschlossener Untersuchung einen Fall der Staatsanwaltschaft, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Freiheitsstrafe von über 90 Tagen in Betracht fällt und die Staatsanwaltschaft ihrerseits erhebt dann, wenn zureichende Gründe vorliegen, Anklage (§§ 2, 5, 135 und 143 StPO). Der Gerichtspräsident prüft danach die Prozessvoraussetzungen und bestimmt Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung (§§ 146 und 148 StPO).