Der Streitwert bestimmt sich aufgrund der beim erstinstanzlichen Richter angehobenen Klage (§ 16 ZPO). Der Einzelrichter in Zivilsachen ist zur Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.-- zuständig, sofern sie nicht einem besonderen Ge- 2005 Strafprozessrecht 71