Es erscheint daher nahe liegend, die beiden Regelungen betreffend Einzelrichter miteinander zu vergleichen: Organisatorisch betrachtet geht es darum, durch den Einsatz der Einzelrichter das Gesamtgericht zu entlasten und die Verfahren zu beschleunigen. Mit anderen Worten sollen „kleinere“ Verfahren durch den Einzelrichter erledigt werden. Zur Abgrenzung, was ein „kleiner“ Fall ist und was nicht, wird beim Einzelrichter in Zivilsachen bei Streitsachen mit einem Streitwert auf die Höhe des Streitwertes abgestellt (§ 11 lit. a ZPO). Der Streitwert bestimmt sich aufgrund der beim erstinstanzlichen Richter angehobenen Klage (§ 16 ZPO).