Oder aber der Gerichtspräsident entscheidet selber und unabhängig vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft über die sachliche Zuständigkeit. 3.1.1. Wie bereits ausgeführt war mit ein Grund zur Einführung des Einzelrichters in Strafsachen, dass sich der Einzelrichter in Zivilsachen in der Praxis sehr gut bewährt hatte. Der Gesetzgeber hatte somit die Vorstellungen über den Einzelrichter in Zivilsachen vor Augen, als er den Einzelrichter in Strafsachen einführte. Es erscheint daher nahe liegend, die beiden Regelungen betreffend Einzelrichter miteinander zu vergleichen: