Es kommen gestützt auf die StPO und die behördliche Organisation zwei Möglichkeiten in Frage: Entweder entscheidet die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag über die sachliche Zuständigkeit, d.h., bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft von über 6 Monaten Freiheitsstrafe ist das Gesamtgericht, bei einem Strafantrag bis und mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (allenfalls) verbunden mit einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe allein der Gerichtspräsident als Einzelrichter zur Beurteilung zuständig. Oder aber der Gerichtspräsident entscheidet selber und unabhängig vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft über die sachliche Zuständigkeit.