Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auslegung von § 5a Abs. 1 StPO zu keinem Ergebnis führt bzw. die Frage, wem die Kompetenz zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zukommt, nicht beantwortet werden kann. Da es sich bei der gestellten Frage um eine wichtige organisatorische Frage handelt, kann nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Regelung dieser Frage schlicht vernachlässigt hat.