2.3.), dass diese Anmerkung in der Botschaft indessen erstens keinen Niederschlag im Gesetz selber fand und zweitens im Gesetz auch nichts darüber ausgesagt wurde, wer sonst über die sachliche Zuständigkeit bestimmen soll. Wenn es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dass der Gerichtspräsident trotz Generalnorm von § 6 StPO selber darüber bestimmt, in wessen Zuständigkeit ein angeklagter Sachverhalt fällt, wäre § 5a Abs. 1 StPO analog der Bestimmung betreffend Strafbefehlsrichter zu formulieren oder eine andere Abfassung zu wählen gewesen, die ausdrücklich dem Gerichtspräsidenten die Kompetenz zur Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit zugewiesen hätte.