gibt, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht auf den Antrag der Anklagebehörde abgestellt werden soll (vgl. oben Ziff. 2.3.), dass diese Anmerkung in der Botschaft indessen erstens keinen Niederschlag im Gesetz selber fand und zweitens im Gesetz auch nichts darüber ausgesagt wurde, wer sonst über die sachliche Zuständigkeit bestimmen soll.