che Zweckvorstellung § 5a StPO innewohnt, d.h. welche Zielvorstellungen der Gesetzgeber damit verfolgte (Häfelin/Haller, a.a.O., § 3 N 120). Bei § 5a StPO ging es in erster Linie darum, den Einzelrichter in Strafsachen einzuführen, weil man sich vom Wegfall der Aktenzirkulation im Richtergremium eine wesentliche Beschleunigung des Strafverfahrens versprach und der schon länger bestehende Einzelrichter in Zivilsachen sich in der Praxis sehr bewährt hatte (Botschaft, a.a.O., S. 9, 14). 2.5. Nach der Erörterung von § 5a Abs. 1 StPO im Lichte der einzelnen Auslegungsmethoden, ist festzustellen, dass sich anhand der Materialien, konkret der Botschaft des Regierungsrates, zwar er-