, Zürich 2004, S. 50). 2.4. Da die auszulegende Bestimmung erst seit knapp drei Jahren in Kraft ist, es sich demzufolge um eine sehr neue Bestimmung handelt, erübrigt sich eine zeitgemässe Auslegung, welche im Gegensatz zur historischen Auslegung auf die Verhältnisse abstellt wie sie gegenwärtig, d.h. im Rechtsanwendungszeitpunkt bestehen, da sich seit dem Zeitpunkt der Gesetzgebung kaum etwas geändert hat. Stattdessen ist im Rahmen der teleologischen Auslegung zu prüfen, wel- 2005 Strafprozessrecht 69