Den Materialien kommt aber grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zu, wo sie im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BGE 114 Ia 191, Erw. 3b/bb). Für den Richter verbindlich können die Gesetzesmaterialien schon deshalb nicht sein, weil die Motive in den gesetzgebenden Gremien oft divergieren und weil im Bund (und auch im Kt. Aargau, vgl. Art. 62 f. KV) die Stimmbürger die oberste gesetzgebende Instanz sind, die das Gesetz entweder stillschweigend - wenn das Referendum nicht ergriffen wird - oder ausdrücklich, wenn das Referendum ergriffen, aber verworfen wurde - genehmigen.