Es wird also nicht erwähnt, wie sich bzw. wer die sachliche Zuständigkeit bestimmen soll. Auch in den beiden Beratungen im Grossen Rat war dieses Problem nicht diskutiert worden (vgl. Protokolle der Sitzung des Grossen Rates vom 18. Dezember 2001, vom 8. Januar 2002 [1. Beratung] und 25. Juni 2002 [2. Beratung]). Allerdings ist festzuhalten, dass der oben zitierte Auszug aus der Botschaft des Regierungsrates keinen Eingang in die gesetzliche Bestimmung gefunden hat. Den Materialien kommt aber grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zu, wo sie im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BGE 114 Ia 191, Erw.