Strafrechtspflege (Bericht und Entwurf zur ersten Beratung) wird auf S. 14 vorgeschlagen, dass der Einzelrichter Freiheitsstrafen bis höchstens sechs Monate aussprechen dürfe, wobei für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht auf den Antrag der Anklagebehörde abgestellt werde, da sonst diese allein mit einem entsprechenden Antrag die Zuständigkeit des Bezirksgerichts bestimmen könne. Weiter äussert sich die Botschaft zu dieser Thematik nicht. Es wird also nicht erwähnt, wie sich bzw. wer die sachliche Zuständigkeit bestimmen soll.