Einzelrichter, diesem nicht. 2.3. Die historische Auslegung stellt auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers ab. Anhaltspunkte für diesen liefern Entwürfe, amtliche Berichte, die Botschaft, Protokolle der Ratsverhandlungen etc. (Häfelin/Haller, a.a.O., § 3 N 102 f.). In der Botschaft des Regierungsrates vom 21. März 2001 über die Teilrevision der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die 68 Obergericht 2005