Wie ausgeführt wurde für die Umschreibung der Einzelrichterkompetenz nicht die gleiche Formulierung gewählt, sondern eine, die eben kein wertendes Element enthält, sondern lediglich eine Beschränkung der Strafkompetenz. Da sich aber das Strafbefehlsverfahren von jenem des ordentlichen Strafverfahrens vor dem Einzelrichter teilweise stark unterscheidet, kann aus dem Umstand der unterschiedlichen Formulierung nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dem Strafbefehlsrichter die Kompetenz zum Entscheid über die sachliche Zuständigkeit im Bereich der Strafen bis neunzig Tage zukommen lassen wollte und wegen der anderslautenden Formulierung beim