Bei der Umschreibung der Kompetenz des Einzelrichters in Strafsachen hingegen wurde nicht diese Formulierung gewählt, sondern stattdessen bestimmt, dass der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten aussprechen kann (§ 5a Abs. 1 StPO). Die Formulierung für den Strafbefehlsrichter in § 5 Abs. 1 StPO umfasst neben der Kompetenzbeschränkung auf neunzig Tage Freiheitsstrafe, d.h. der Strafbefehlsrichter darf nur eine solche bis 90 Tage aussprechen, auch ein wertendes Element, d.h. es ist am Strafbefehlsrichter zu entscheiden, ob er eine Strafe von maximal 90 Tagen für angemessen hält und daher die Kompetenz zur Verhängung derselbigen