Der Strafbefehlsrichter ist zuständig im Strafbefehlsverfahren strafbare Handlungen abzuwandeln, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens neunzig Tagen, die Verbindung einer Freiheitsstrafe von höchstens neunzig Tagen mit einer Busse oder eine Busse allein in Betracht fällt (§ 5 Abs. 1 StPO). Bei der Umschreibung der Kompetenz des Einzelrichters in Strafsachen hingegen wurde nicht diese Formulierung gewählt, sondern stattdessen bestimmt, dass der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten aussprechen kann (§ 5a Abs. 1 StPO).