2005 Strafprozessrecht 67 Es ist festzustellen, dass der Gesetzgeber für die Kompetenzumschreibung des Strafbefehlsrichters und für jene des Einzelrichters nicht den gleichen Wortlaut gewählt hat: Der Strafbefehlsrichter ist zuständig im Strafbefehlsverfahren strafbare Handlungen abzuwandeln, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens neunzig Tagen, die Verbindung einer Freiheitsstrafe von höchstens neunzig Tagen mit einer Busse oder eine Busse allein in Betracht fällt (§ 5 Abs. 1 StPO).