Abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Kompetenzen der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Übertretungsstrafen (§ 4 StPO) sind in der aargauischen Strafprozessordnung (neben dem Obergericht als Berufungsinstanz und dem Jugendgericht) drei verschiedene strafrichterliche Behörden vorgesehen: Zunächst der Strafbefehlsrichter, dessen Kompetenzen in § 5 StPO geregelt sind, dann der bereits erwähnte Einzelrichter in Strafsachen (§ 5a StPO) und schliesslich sieht § 6 StPO im Sinne einer Generalnorm vor, dass alle nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Strafsachen, durch das Bezirksgericht zu beurteilen sind (vgl. auch § 99 KV).