O., § 3 N 97). Abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Kompetenzen der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Übertretungsstrafen (§ 4 StPO) sind in der aargauischen Strafprozessordnung (neben dem Obergericht als Berufungsinstanz und dem Jugendgericht) drei verschiedene strafrichterliche Behörden vorgesehen: