Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Gesetzeswortlaut (BGE 105 Ib 49 Erw. 3a). § 5a Abs. 1 StPO bestimmt zwar, dass der Einzelrichter eine Strafe von höchstens 6 Monaten aussprechen kann, legt somit die Höhe seiner Strafkompetenz fest, die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, wer darüber entscheidet, ob ein Fall dem Gesamtgericht oder dem Einzelrichter in Strafsachen zum Entscheid vorgelegt wird. 2.2. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller, a.a.O., § 3 N 97).