§ 5a Abs. 1 StPO lautet seither: Der Präsident des Bezirksgerichts kann als Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten, allenfalls verbunden mit einer Busse oder eine Busse allein aussprechen und ambulante oder, mit Einverständnis des Verurteilten, stationäre Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anordnen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Gesetzeswortlaut (BGE 105 Ib 49 Erw.