Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei keine der bekannten Auslegungsmethoden vorrangig anzuwenden, sondern diese sind nur in ihrer Gesamtheit massgebend und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGE 124 IV 106 Erw. 3a, 66 Obergericht 2005