auch deren richtige Besetzung ist für ein korrektes Verfahren unentbehrlich, weshalb auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie sich die sachliche Zuständigkeit bei der Beurteilung von Straffällen bestimmt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, wer die Abgrenzung zwischen der Kompetenz des Einzelrichters in Strafsachen gemäss § 5a StPO und jener des Gesamtgerichtes gemäss § 6 StPO vorzunehmen hat. 2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.