, Aarau 1980, S. 375). Vorliegend hat es die Staatsanwaltschaft zwar versäumt, einen materiellen Antrag zu stellen, da sie jedoch - anders als z.B. die Angeklagte - auch für die richtige Durchführung des Verfahrens zu sorgen hat - kann es unter gewissen Vorsaussetzungen genügen, wenn sich ihre Berufung auf die Rüge eines Verfahrensmangels beschränkt, sofern dieser besonders schwer ist (vgl. Dubach, in: Aargauisches Strafprozessrecht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juristenvereins, Aarau 1961, S. 193: Die Staatsanwaltschaft kann die nochmalige Durchführung eines "tumultischen" Verfahrens verlangen). Die Beurteilung durch die sachlich zuständige Behörde und