machen (Urteil S. 3). Mit Berufung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Gerichtspräsident aufgrund der beantragten Strafe von 18 Monaten Gefängnis sachlich nicht zuständig gewesen sei. 1.2. Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit der Berufung auch Mängel am vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dies allerdings grundsätzlich nur dann, wenn nebst dem Verfahrensmangel auch ein materieller Antrag gestellt, das heisst eine Änderung des Urteils verlangt wird (Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 375).