Bei der autoritativen Festsetzung der durch den Staat zu tragenden Parteikosten wird demnach eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, da keine weitere Partei unmittelbar betroffen ist. Für Streitigkeiten über die Höhe dieser Parteikosten in Anwendung des Anwaltstarifes ist deshalb die Inspektionskommission zuständig, falls in der Sache selbst kein Rechtsmittel erhoben wird. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 14 § 5a Abs. 1 StPO Die Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den Strafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt.