{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-11-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-14_2005-11-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3610", "Checksum": "380d1ac65adb0814a233cb2229cc0781"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 17.11.2005 AGVE_2005_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5a Abs. 1 StPO Die Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den Strafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:05", "Checksum": "79802e0715686ebe6598973bbdbb524e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 17.11.2005 AGVE_2005_14\nRegeste:\n§ 5a Abs. 1 StPO Die Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den Strafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt.\n\n64 Obergericht 2005\n\nDiese gesetzgeberische Absicht findet sich auch in den Normen der Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) wieder. Die\nStPO regelt die Tragung und Verteilung der Kosten (vgl. § 164 StPO)\nsowie die dagegen einzulegenden Rechtsmittel, nicht aber die Höhe\nder durch den Staat zu tragenden Parteikosten. Diese werden vielmehr durch das Dekret über die Entschädigung der Anwälte\n(Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) bestimmt. Bei der autoritativen\nFestsetzung der durch den Staat zu tragenden Parteikosten wird demnach eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, da keine weitere Partei unmittelbar betroffen ist. Für Streitigkeiten über die Höhe dieser Parteikosten in Anwendung des Anwaltstarifes ist deshalb die Inspektionskommission zuständig, falls in der Sache selbst kein Rechtsmittel erhoben wird. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n14 § 5a Abs. 1 StPO\nDie Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den\nStrafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer vom 17. November\n2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen U.C.-L.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Anklage vom 12. November\n2003 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen die Angeklagte\nerhoben und dabei eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis beantragt.\nDie Angeklagte liess in ihrem schriftlichen Plädoyer einen Freispruch, eventualiter eine Strafe von weniger als 10 Monate Gefängnis beantragen.\n1.1. Der Gerichtspräsident von Bremgarten beurteilte den Fall\nals Einzelrichter in Strafsachen, wobei er auf eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis und eine Busse von Fr. 5'000.-- erkannte. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit verweist das vorinstanzliche\nUrteil auf § 5a Abs. 1 StPO ohne hierzu weitere Ausführungen zu\n2005 Strafprozessrecht 65\n\nmachen (Urteil S. 3). Mit Berufung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Gerichtspräsident aufgrund der beantragten Strafe von\n18 Monaten Gefängnis sachlich nicht zuständig gewesen sei.\n1.2. Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit der Berufung auch\nMängel am vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden.\nDies allerdings grundsätzlich nur dann, wenn nebst dem Verfahrensmangel auch ein materieller Antrag gestellt, das heisst eine Änderung\ndes Urteils verlangt wird (Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 375). Vorliegend hat es\ndie Staatsanwaltschaft zwar versäumt, einen materiellen Antrag zu\nstellen, da sie jedoch - anders als z.B. die Angeklagte - auch für die\nrichtige Durchführung des Verfahrens zu sorgen hat - kann es unter\ngewissen Vorsaussetzungen genügen, wenn sich ihre Berufung auf\ndie Rüge eines Verfahrensmangels beschränkt, sofern dieser besonders schwer ist (vgl. Dubach, in: Aargauisches Strafprozessrecht,\nFestschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juristenvereins, Aarau 1961, S. 193: Die Staatsanwaltschaft kann die nochmalige Durchführung eines \"tumultischen\" Verfahrens verlangen).\nDie Beurteilung durch die sachlich zuständige Behörde und\nauch deren richtige Besetzung ist für ein korrektes Verfahren unentbehrlich, weshalb auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist.\nIm Folgenden ist daher zu prüfen, wie sich die sachliche\nZuständigkeit bei der Beurteilung von Straffällen bestimmt. Mit\nanderen Worten ist zu prüfen, wer die Abgrenzung zwischen der\nKompetenz des Einzelrichters in Strafsachen gemäss § 5a StPO und\njener des Gesamtgerichtes gemäss § 6 StPO vorzunehmen hat.\n2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das\nheisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung\nim normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis\naus der ratio legis. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist\nhierbei keine der bekannten Auslegungsmethoden vorrangig anzuwenden, sondern diese sind nur in ihrer Gesamtheit massgebend und\nim Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGE 124 IV 106 Erw. 3a,\n66 Obergericht 2005\n\n"}