64 Obergericht 2005 Diese gesetzgeberische Absicht findet sich auch in den Nor- men der Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) wieder. Die StPO regelt die Tragung und Verteilung der Kosten (vgl. § 164 StPO) sowie die dagegen einzulegenden Rechtsmittel, nicht aber die Höhe der durch den Staat zu tragenden Parteikosten. Diese werden viel- mehr durch das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) bestimmt. Bei der autoritativen Festsetzung der durch den Staat zu tragenden Parteikosten wird dem- nach eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, da keine weitere Partei un- mittelbar betroffen ist. Für Streitigkeiten über die Höhe dieser Partei- kosten in Anwendung des Anwaltstarifes ist deshalb die Inspektions- kommission zuständig, falls in der Sache selbst kein Rechtsmittel er- hoben wird. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 14 § 5a Abs. 1 StPO Die Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den Strafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer vom 17. November 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen U.C.-L. Aus den Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Anklage vom 12. November 2003 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen die Angeklagte erhoben und dabei eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis beantragt. Die Angeklagte liess in ihrem schriftlichen Plädoyer einen Frei- spruch, eventualiter eine Strafe von weniger als 10 Monate Gefäng- nis beantragen. 1.1. Der Gerichtspräsident von Bremgarten beurteilte den Fall als Einzelrichter in Strafsachen, wobei er auf eine Strafe von 6 Mo- naten Gefängnis und eine Busse von Fr. 5'000.-- erkannte. Hin- sichtlich der sachlichen Zuständigkeit verweist das vorinstanzliche Urteil auf § 5a Abs. 1 StPO ohne hierzu weitere Ausführungen zu 2005 Strafprozessrecht 65 machen (Urteil S. 3). Mit Berufung macht die Staatsanwaltschaft gel- tend, dass der Gerichtspräsident aufgrund der beantragten Strafe von 18 Monaten Gefängnis sachlich nicht zuständig gewesen sei. 1.2. Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit der Berufung auch Mängel am vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dies allerdings grundsätzlich nur dann, wenn nebst dem Verfahrens- mangel auch ein materieller Antrag gestellt, das heisst eine Änderung des Urteils verlangt wird (Brühlmeier, Aargauische Strafprozessord- nung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 375). Vorliegend hat es die Staatsanwaltschaft zwar versäumt, einen materiellen Antrag zu stellen, da sie jedoch - anders als z.B. die Angeklagte - auch für die richtige Durchführung des Verfahrens zu sorgen hat - kann es unter gewissen Vorsaussetzungen genügen, wenn sich ihre Berufung auf die Rüge eines Verfahrensmangels beschränkt, sofern dieser beson- ders schwer ist (vgl. Dubach, in: Aargauisches Strafprozessrecht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juristenver- eins, Aarau 1961, S. 193: Die Staatsanwaltschaft kann die nochmali- ge Durchführung eines "tumultischen" Verfahrens verlangen). Die Beurteilung durch die sachlich zuständige Behörde und auch deren richtige Besetzung ist für ein korrektes Verfahren unent- behrlich, weshalb auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutre- ten ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie sich die sachliche Zuständigkeit bei der Beurteilung von Straffällen bestimmt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, wer die Abgrenzung zwischen der Kompetenz des Einzelrichters in Strafsachen gemäss § 5a StPO und jener des Gesamtgerichtes gemäss § 6 StPO vorzunehmen hat. 2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegen- den Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismetho- de ausgelegt werden. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei keine der bekannten Auslegungsmethoden vorrangig anzu- wenden, sondern diese sind nur in ihrer Gesamtheit massgebend und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGE 124 IV 106 Erw. 3a, 66 Obergericht 2005 121 III 219 Erw. 1 d/aa; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 3 N 130; Höhn, Praktische Me- thodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 256). Die Regeln der Gesetzesauslegung sind im Strafprozess die gleichen wie in den übrigen Rechtsgebieten (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 6 N 1). 2.1. Mit der Revision der StPO vom 2. Juli 2002 (Inkrafttreten am 1. Januar 2003) wurde der Einzelrichter in Strafsachen einge- führt. § 5a Abs. 1 StPO lautet seither: Der Präsident des Bezirksgerichts kann als Einzelrichter eine Freiheits- strafe von höchstens sechs Monaten, allenfalls verbunden mit einer Busse oder eine Busse allein aussprechen und ambulante oder, mit Ein- verständnis des Verurteilten, stationäre Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anordnen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Gesetzeswortlaut (BGE 105 Ib 49 Erw. 3a). § 5a Abs. 1 StPO bestimmt zwar, dass der Einzel- richter eine Strafe von höchstens 6 Monaten aussprechen kann, legt somit die Höhe seiner Strafkompetenz fest, die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, wer darüber entscheidet, ob ein Fall dem Ge- samtgericht oder dem Einzelrichter in Strafsachen zum Entscheid vorgelegt wird. 2.2. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in ei- nem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller, a.a.O., § 3 N 97). Abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Kompetenzen der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Übertretungsstrafen (§ 4 StPO) sind in der aargauischen Strafprozessordnung (neben dem Obergericht als Berufungsinstanz und dem Jugendgericht) drei ver- schiedene strafrichterliche Behörden vorgesehen: Zunächst der Straf- befehlsrichter, dessen Kompetenzen in § 5 StPO geregelt sind, dann der bereits erwähnte Einzelrichter in Strafsachen (§ 5a StPO) und schliesslich sieht § 6 StPO im Sinne einer Generalnorm vor, dass alle nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Strafsa- chen, durch das Bezirksgericht zu beurteilen sind (vgl. auch § 99 KV). 2005 Strafprozessrecht 67 Es ist festzustellen, dass der Gesetzgeber für die Kompetenzum- schreibung des Strafbefehlsrichters und für jene des Einzelrichters nicht den gleichen Wortlaut gewählt hat: Der Strafbefehlsrichter ist zuständig im Strafbefehlsverfahren strafbare Handlungen abzuwan- deln, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens neunzig Tagen, die Verbindung einer Freiheitsstrafe von höchstens neunzig Tagen mit ei- ner Busse oder eine Busse allein in Betracht fällt (§ 5 Abs. 1 StPO). Bei der Umschreibung der Kompetenz des Einzelrichters in Strafsa- chen hingegen wurde nicht diese Formulierung gewählt, sondern stattdessen bestimmt, dass der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten aussprechen kann (§ 5a Abs. 1 StPO). Die Formulierung für den Strafbefehlsrichter in § 5 Abs. 1 StPO umfasst neben der Kompetenzbeschränkung auf neunzig Tage Freiheitsstrafe, d.h. der Strafbefehlsrichter darf nur eine solche bis 90 Tage ausspre- chen, auch ein wertendes Element, d.h. es ist am Strafbefehlsrichter zu entscheiden, ob er eine Strafe von maximal 90 Tagen für ange- messen hält und daher die Kompetenz zur Verhängung derselbigen hat oder ob er die Sache der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung überweisen will. Wie ausgeführt wurde für die Umschreibung der Einzelrichterkompetenz nicht die gleiche Formulierung gewählt, son- dern eine, die eben kein wertendes Element enthält, sondern lediglich eine Beschränkung der Strafkompetenz. Da sich aber das Strafbefehlsverfahren von jenem des ordentli- chen Strafverfahrens vor dem Einzelrichter teilweise stark unter- scheidet, kann aus dem Umstand der unterschiedlichen Formulierung nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dem Strafbefehlsrichter die Kompetenz zum Entscheid über die sachliche Zuständigkeit im Bereich der Strafen bis neunzig Tage zukommen lassen wollte und wegen der anderslautenden Formulierung beim Einzelrichter, diesem nicht. 2.3. Die historische Auslegung stellt auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers ab. Anhaltspunkte für diesen liefern Entwürfe, amt- liche Berichte, die Botschaft, Protokolle der Ratsverhandlungen etc. (Häfelin/Haller, a.a.O., § 3 N 102 f.). In der Botschaft des Regierungsrates vom 21. März 2001 über die Teilrevision der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die 68 Obergericht 2005 Strafrechtspflege (Bericht und Entwurf zur ersten Beratung) wird auf S. 14 vorgeschlagen, dass der Einzelrichter Freiheitsstrafen bis höch- stens sechs Monate aussprechen dürfe, wobei für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht auf den Antrag der Anklagebehörde abge- stellt werde, da sonst diese allein mit einem entsprechenden Antrag die Zuständigkeit des Bezirksgerichts bestimmen könne. Weiter äussert sich die Botschaft zu dieser Thematik nicht. Es wird also nicht erwähnt, wie sich bzw. wer die sachliche Zuständig- keit bestimmen soll. Auch in den beiden Beratungen im Grossen Rat war dieses Problem nicht diskutiert worden (vgl. Protokolle der Sit- zung des Grossen Rates vom 18. Dezember 2001, vom 8. Januar 2002 [1. Beratung] und 25. Juni 2002 [2. Beratung]). Allerdings ist festzuhalten, dass der oben zitierte Auszug aus der Botschaft des Regierungsrates keinen Eingang in die gesetzliche Bestimmung gefunden hat. Den Materialien kommt aber grundsätz- lich nur dort entscheidendes Gewicht zu, wo sie im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BGE 114 Ia 191, Erw. 3b/bb). Für den Richter verbindlich können die Gesetzesmaterialien schon deshalb nicht sein, weil die Motive in den gesetzgebenden Gremien oft divergieren und weil im Bund (und auch im Kt. Aargau, vgl. Art. 62 f. KV) die Stimmbürger die oberste gesetzgebende Instanz sind, die das Gesetz entweder stillschweigend - wenn das Referen- dum nicht ergriffen wird - oder ausdrücklich, wenn das Referendum ergriffen, aber verworfen wurde - genehmigen. Aus welchen Grün- den die Mehrheit ja gestimmt hat oder aus welchen Gründen das Referendum nicht ergriffen wurde, lässt sich kaum je für eine einzel- ne Gesetzesbestimmung und deren Formulierung feststellen (Trech- sel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 50). 2.4. Da die auszulegende Bestimmung erst seit knapp drei Jah- ren in Kraft ist, es sich demzufolge um eine sehr neue Bestimmung handelt, erübrigt sich eine zeitgemässe Auslegung, welche im Gegen- satz zur historischen Auslegung auf die Verhältnisse abstellt wie sie gegenwärtig, d.h. im Rechtsanwendungszeitpunkt bestehen, da sich seit dem Zeitpunkt der Gesetzgebung kaum etwas geändert hat. Statt- dessen ist im Rahmen der teleologischen Auslegung zu prüfen, wel- 2005 Strafprozessrecht 69 che Zweckvorstellung § 5a StPO innewohnt, d.h. welche Zielvorstel- lungen der Gesetzgeber damit verfolgte (Häfelin/Haller, a.a.O., § 3 N 120). Bei § 5a StPO ging es in erster Linie darum, den Einzel- richter in Strafsachen einzuführen, weil man sich vom Wegfall der Aktenzirkulation im Richtergremium eine wesentliche Beschleuni- gung des Strafverfahrens versprach und der schon länger bestehende Einzelrichter in Zivilsachen sich in der Praxis sehr bewährt hatte (Botschaft, a.a.O., S. 9, 14). 2.5. Nach der Erörterung von § 5a Abs. 1 StPO im Lichte der einzelnen Auslegungsmethoden, ist festzustellen, dass sich anhand der Materialien, konkret der Botschaft des Regierungsrates, zwar er- gibt, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht auf den Antrag der Anklagebehörde abgestellt werden soll (vgl. oben Ziff. 2.3.), dass diese Anmerkung in der Botschaft indessen erstens keinen Nieder- schlag im Gesetz selber fand und zweitens im Gesetz auch nichts darüber ausgesagt wurde, wer sonst über die sachliche Zuständigkeit bestimmen soll. Wenn es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dass der Gerichtspräsident trotz Generalnorm von § 6 StPO selber darüber bestimmt, in wessen Zuständigkeit ein angeklagter Sachver- halt fällt, wäre § 5a Abs. 1 StPO analog der Bestimmung betreffend Strafbefehlsrichter zu formulieren oder eine andere Abfassung zu wählen gewesen, die ausdrücklich dem Gerichtspräsidenten die Kompetenz zur Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit zuge- wiesen hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auslegung von § 5a Abs. 1 StPO zu keinem Ergebnis führt bzw. die Frage, wem die Kompetenz zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zukommt, nicht beantwortet werden kann. Da es sich bei der gestellten Frage um eine wichtige organisa- torische Frage handelt, kann nicht von einem qualifizierten Schwei- gen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Vielmehr ist anzuneh- men, dass der Gesetzgeber die Regelung dieser Frage schlicht vernachlässigt hat. Demnach ist von einer Gesetzeslücke oder ge- mäss neuerer Terminologie von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen, welche vom Richter zu beheben ist 70 Obergericht 2005 (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 68; Häfelin/ Haller, a.a.O., § 3 N 137 ff.). 3. Lücken im Gesetz sind nach dem Sinn des entsprechenden Erlasses im Gefüge der gesamten Rechtsordnung von der rechts- anwendenden Behörde auszufüllen und zwar in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB (BGE 98 Ia 226 Erw. 4b; Häfelin/ Haller, a.a.O., § 3 N 147; Schmid, a.a.O., N 68; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 6 N 6). 3.1. Es kommen gestützt auf die StPO und die behördliche Organisation zwei Möglichkeiten in Frage: Entweder entscheidet die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag über die sachliche Zuständig- keit, d.h., bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft von über 6 Mona- ten Freiheitsstrafe ist das Gesamtgericht, bei einem Strafantrag bis und mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (allenfalls) verbunden mit einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe allein der Gerichtspräsident als Einzelrichter zur Beurteilung zuständig. Oder aber der Gerichtspräsi- dent entscheidet selber und unabhängig vom Strafantrag der Staats- anwaltschaft über die sachliche Zuständigkeit. 3.1.1. Wie bereits ausgeführt war mit ein Grund zur Einführung des Einzelrichters in Strafsachen, dass sich der Einzelrichter in Zivilsachen in der Praxis sehr gut bewährt hatte. Der Gesetzgeber hatte somit die Vorstellungen über den Einzelrichter in Zivilsachen vor Augen, als er den Einzelrichter in Strafsachen einführte. Es er- scheint daher nahe liegend, die beiden Regelungen betreffend Einzel- richter miteinander zu vergleichen: Organisatorisch betrachtet geht es darum, durch den Einsatz der Einzelrichter das Gesamtgericht zu entlasten und die Verfahren zu beschleunigen. Mit anderen Worten sollen „kleinere“ Verfahren durch den Einzelrichter erledigt werden. Zur Abgrenzung, was ein „kleiner“ Fall ist und was nicht, wird beim Einzelrichter in Zivilsa- chen bei Streitsachen mit einem Streitwert auf die Höhe des Streitwertes abgestellt (§ 11 lit. a ZPO). Der Streitwert bestimmt sich aufgrund der beim erstinstanzlichen Richter angehobenen Klage (§ 16 ZPO). Der Einzelrichter in Zivilsachen ist zur Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von weni- ger als Fr. 20'000.-- zuständig, sofern sie nicht einem besonderen Ge- 2005 Strafprozessrecht 71 richt zugewiesen sind (§ 11 lit. a ZPO). Somit bestimmt der Kläger mit seiner Klage und nicht etwa der Einzelrichter über die sachliche Zuständigkeit. 3.1.2. Als nächstes ist der Ablauf des Strafverfahrens vor Augen zu halten: In der Regel überweist das Bezirksamt nach abgeschlosse- ner Untersuchung einen Fall der Staatsanwaltschaft, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Freiheitsstrafe von über 90 Tagen in Be- tracht fällt und die Staatsanwaltschaft ihrerseits erhebt dann, wenn zureichende Gründe vorliegen, Anklage (§§ 2, 5, 135 und 143 StPO). Der Gerichtspräsident prüft danach die Prozessvoraussetzungen und bestimmt Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung (§§ 146 und 148 StPO). Im Zeitpunkt der Anklageerhebung hat sich der betreffende Staatsanwalt mit dem Fall eingehend auseinander gesetzt und ge- stützt darauf einen ihm angemessen erscheinenden Strafantrag ge- stellt. Würde nun dem Gerichtspräsidenten die Kompetenz zukom- men, über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden, so müsste er jeweils sogleich nach Eingang der Anklage den gesamten Fall einge- hend studieren und Tatbestandsmässigkeit sowie Strafzumessung prognostizieren, um über die sachliche Zuständigkeit befinden zu können, bevor überhaupt die Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, in welcher nicht selten aufgrund des persönlichen Eindruckes über den Angeklagten oder der Zeugen Änderungen bei der Sachverhalts- feststellung und/oder der Strafzumessung möglich sind. Zwar könnte der Gerichtspräsident in einem Fall, wo er die sachliche Zuständig- keit des Einzelrichters bejaht hat und nach oder während der Verhandlung zum Schluss kommt, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in Betracht fallen könnte, den Fall noch dem Be- zirksgericht überweisen (§ 5a Abs. 5 StPO). Daraus würde jedoch ein enormer Mehraufwand resultieren, was dem gesetzgeberischen Zweck der Verfahrensbeschleunigung bei der Einführung des Einzel- richters in Strafsachen widerspräche. Entscheidet aber die Staatsan- waltschaft mit ihrem Strafantrag über die Zuständigkeit, so hat sich eine juristisch geschulte Person (vgl. § 3 Abs. 2 StPO) mit dem Fall auseinander gesetzt und einen ihrer Meinung nach angemessenen Strafantrag gestellt, sodass die Gefahr der oben erwähnten 72 Obergericht 2005 Doppelspurigkeit (Überweisung vom Einzelrichter ans Gesamtge- richt) sehr klein ist, zumal das Bezirksgericht als Gesamtgericht auch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten aussprechen kann. Anzufügen bleibt, dass es für die Staatsanwaltschaft keine Rolle spielt, ob ein Fall dem Einzelrichter oder dem Bezirksgericht als Ge- samtgericht vorgelegt wird, da die Staatsanwaltschaft nach Einrei- chung der Anklage mit dem erstinstanzlichen Verfahrensgang eigent- lich nichts mehr zu tun hat, also insbesondere grundsätzlich nicht an der Verhandlung zu erscheinen hat, ausser bei einer beantragten Frei- heitsstrafe von über 18 Monaten oder wenn es der Gerichtspräsident ausdrücklich verlangt, was erfahrungsgemäss selten vorkommt (§ 149 Abs. 2 StPO). Dem Gesagten zufolge ist die Staatsanwalt- schaft in ihrer Entscheidung, ob sie einen Fall dem Einzelrichter oder dem Gesamtgericht zur Beurteilung vorlegt, unabhängig. 3.1.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch in anderen wichtigen Belangen der Staatsanwaltschaft Kompetenzen zum Entscheid übertragen hat: So schreibt § 59 Abs. 2 StPO vor, dass der Gerichtspräsident dem Angeklagten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen hat, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt hat. Ebenso hat es die Staatsanwaltschaft mit ihrem Straf- antrag grundsätzlich in der Hand, darüber zu entscheiden, ob sie an der Verhandlung teilnimmt oder nicht (vgl. § 149 StPO). 3.1.4. Rechtsvergleichend ist festzustellen, dass ein grosser Teil der Kantone, welche den Einzelrichter in Strafsachen in ihrer Straf- prozessgebung überhaupt kennen, die sachliche Zuständigkeit da- hingehend regelt, dass der Staatsanwalt mit seinem Strafantrag dar- über bestimmt (so Zürich [§ 24 GVG], Solothurn [§ 12 Abs. 1 lit. c GO], Baselland [§ 3 StPO], St. Gallen [§ 18 StP, vgl. hierzu: Ober- holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 71] und wohl auch Zug [§ 30 GOG]). Auch der Vorentwurf für eine eidgenössische StPO vom Juni 2001 (…) sieht die Schaffung eines Einzelgerichtes vor, wobei für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft abgestellt werden soll (vgl. Art. 24 Vorentwurf). 2005 Strafprozessrecht 73 3.1.5. Abschliessend ist festzustellen, dass gerade ein Fall wie der vorliegende, die grundlegende Problematik aufzeigt, wenn der Entscheid über die sachliche Zuständigkeit beim Gerichtspräsidenten liegt: Im konkreten Fall hatte nämlich nicht nur die Staatsanwalt- schaft einen Strafantrag von 18 Monaten Gefängnis gestellt, sondern auch die Verteidigung ging mit dem Eventualantrag auf Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von „nicht mehr als 10 Monaten“ im Falle eines Schuldspruches offensichtlich von einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten aus. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 5a Abs. 1 StPO eine Gesetzlücke aufweist, da sich dieser Gesetzesnorm auch mittels Auslegung keine Antwort auf die Frage entnehmen lässt, wem zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit die Kompetenz zukommt. Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung ist das Obergericht nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt, dass diese Kompetenz der Staatsanwaltschaft obliegt, da es üblicher prozessualer Ordnung entspricht, dass der Antrag einer Partei über die sachliche Zuständig- keit entscheidet und nicht der Gerichtspräsident. Im Übrigen wären durch die vorweggenommene Prüfung des Gerichtspräsidenten die Leitplanken, innerhalb welcher die Strafe zu ergehen hätte, bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung gesteckt. Kommt hinzu, dass bei anderen wichtigen Entscheidungen auch auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft abgestellt wird. Zudem lässt ein Blick auf die anderen Kantone keinen Zweifel daran, dass die vom Obergericht ge- wählte Lösung auch der Regelung in einem grossen Teil der Kanto- ne, welche die Figur des Einzelrichters in Strafsachen kennen, ent- spricht. 4. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ist festzu- stellen, dass der Gerichtspräsident von Bremgarten, als er den vor- liegenden Fall selbst beurteilte statt ihn dem Gesamtgericht zur Beur- teilung vorzulegen, obschon der Strafantrag auf 18 Monate Gefäng- nis lautete, sachlich unzuständig war. Dies ist als schwerer Verfah- rensmangel zu betrachten, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Bremgarten (Gesamtgericht) zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist (§ 223 StPO; vgl. auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 26). 74 Obergericht 2005 15 § 230 StPO Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss §§ 230 ff. StPO ist auf Sachurteile zugeschnitten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme aber auch gegen (rechtskräftige) Prozessurteile zulässig, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2005 in Sachen K. M. W.-K. gegen K. C. Aus den Erwägungen 2.2. Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme ist nach dem Wort- laut von § 230 StPO, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 234 StPO, auf Sachurteile zugeschnitten (BGE 127 I 137). Auch wenn der in der genannten Bestimmung verwendete Begriff des Strafurteils praxisgemäss nicht eng zu fassen ist, sind darunter doch nur Urteile zu subsumieren, die für den Verurteilten in irgend einer Weise pönalen Charakter haben (vgl. Brühlmeier, Aargauische Straf- prozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 382 N 3, 6). Liegt kein solches Urteil vor, ist zu prüfen, ob unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfah- rens besteht (BGE 127 I 137). Nach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält (vgl. Botschaft über die neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., S. 181 f.), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revi- sionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller er- hebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu ma- chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver- anlassung bestand. Diese Praxis ist auch auf das Strafverfahren an- wendbar (BGE 127 I 137 f. m.w.H.).