80), was das Wohlverhalten anbetreffe, seien die Löschungsfristen vom Entscheid des Richters an zurückzurechnen. Zusammenfassend ist das im Basler Kommentar Ausgeführte als Grundsatzfeststellung zu verstehen, dass auf das Wohlverhalten seit der Verurteilung abzustellen ist, ohne dass dabei der Zeitraum genauer eingrenzt bzw. auf spezielle Umstände wie im vorliegenden Fall, in welchem das Gesuch erst Jahre nach Ablauf der Löschungsfrist gestellt wird, eingegangen wird. Bezüglich des zitierten Bundesgerichtsentscheids ist zu bedenken, dass zum damaligen Zeitpunkt die alte Fassung von Art. 80 StGB in Kraft war, welche die Löschung von Amtes wegen (heute Ziff.