Hinweise auf den massgeblichen Zeitraum. Trechsel (a.a.O., N 10 zu Art. 80), auf welchen im Basler Kommentar ebenfalls verwiesen wird, führt aus, es sei auch das Verhalten nach Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen (es wird dabei auf das Journal des Tribunaux [JdT] 1958 IV 32 verwiesen). Aus beiden Zitatstellen ergibt sich die von Giger aufgeführte Meinung, wonach das Verhalten seit der Verurteilung bis nach Gesuchseinreichung massgebend sein soll, jedoch nicht. Im Gegenteil führt etwa Trechsel einige Abschnitte später aus (a.a.O., N 14 zu Art. 80), was das Wohlverhalten anbetreffe, seien die Löschungsfristen vom Entscheid des Richters an zurückzurechnen.