Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hätte der Gesuchsteller das Gesuch um vorzeitige Löschung bereits am 9. Oktober 1998 stellen können. Der für das Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich jedoch einzig nach Massgabe der tatsächlichen Einreichung des Gesuchs. Das Gesuch wurde am 29. Juni 2004 gestellt, weshalb gemäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgehend von diesem Zeitpunkt zwei Jahre zurückzublenden ist (so auch die Entscheide der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2002 [SOG 2002 Nr. 10], sowie des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 5. Dezember 2001 [in: Rechtsprechung in Strafsachen 2003, S. 70 Nr. 379]).