2. a) Gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB kann der Richter die vorzeitige Löschung eines Strafregistereintrags verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Löschung beträgt bei den nach Art. 37bis Ziff. 1 StGB vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als Hauptstrafe zwei Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 al. 3 StGB). Die Frist läuft ab Vollstreckung des Urteils.