{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-12_2005-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3608", "Checksum": "6e1d77b4cb120d0d43b54b1f5a5fcafd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2005 AGVE_2005_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 Ziff. 2 StGB\nVorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. 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Der für das Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe der Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilung dieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Löschungsfristen zurückgerechnet werden.\n\n58 Obergericht 2005\n\nc) In Anbetracht der Kritik der Lehre am Prinzip der Tatidentität\n- sie besteht weitestgehend unabhängig von der Frage, ob die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine bedingt ausgesprochene\nFreiheitsstrafe dem Verurteilten je einmal praktisch von Vorteil sein\nwird -, der geplanten Gesetzesreform mit Art. 51 nStGB sowie der\nbeim Bundesgericht festzustellenden Tendenz, den Grundsatz der\nVerfahrensidentität nicht mehr grundlegend auszuschliessen, sondern\nihn zumindest fallweise neben demjenigen der Tatidentität zuzulassen, ist es angezeigt, im Sinn des Prinzips der Verfahrensidentität zu\nentscheiden und die vom Angeklagten ausgestandene Untersuchungshaft auf die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Umstände im Sinn von Art. 69 Satz 1 StGB, welche die\nAnrechnung ausschliessen würden, liegen nicht vor). Daran ändert\nauch nichts, dass die Vorinstanz dem Angeklagten den bedingten\nStrafvollzug gewährt hat und ihm die Anrechnung (wie oben angetönt) daher praktisch erst \"etwas nützen\" wird, wenn und sofern die\nStrafe später widerrufen wird: Vorliegend geht es um den grundlegenden Entscheid über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Die\nBeurteilung, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden soll, steht\ndamit nicht in Zusammenhang und hat unabhängig davon zu erfolgen. Entsprechend spielt es für den Anrechnungsentscheid keine Rolle, ob die Anrechnung der Untersuchungshaft dem Verurteilten auch\npraktisch je von Vorteil sein wird − formal ist sie es immer (vgl. in\ndiesem Zusammenhang Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 69 StGB, wonach ein Verurteilter eine nicht angerechnete Untersuchungshaft als\nzusätzliche Freiheitsstrafe empfinden muss). Eine Differenzierung\nnach Massgabe, ob dem Verurteilten der bedingte Strafvollzug gewährt wurde oder nicht, ist daher nicht vorzunehmen (so im Resultat\nauch AGVE 1987 S. 81 ff.).\n\n12 Art. 80 Ziff. 2 StGB\nVorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Der für das\nWohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe der\nEinreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilung\ndieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Löschungsfristen zurückgerechnet werden.\n2005 Strafrecht 59\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Mai 2005 in\nSachen E.S. gegen Staatsanwaltschaft\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB kann der Richter die vorzeitige Löschung eines Strafregistereintrags verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und er den gerichtlich oder\ndurch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten\nwar, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das\nUrteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Löschung beträgt bei den nach Art. 37bis Ziff. 1 StGB vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als\nHauptstrafe zwei Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 al. 3 StGB). Die Frist\nläuft ab Vollstreckung des Urteils. Die Löschungsfristen sind vom\nEntscheid des Richters an zurückzurechnen, was das Wohlverhalten\nbetrifft (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,\n2. A., Zürich 1997, N 14 f. zu Art. 80). Gemäss Giger im Basler\nKommentar (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Kommentar,\nBasel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 80) prüft der Richter das\nWohlverhalten des Verurteilten seit der Verurteilung, auf deren Eintrag im Register sich das Gesuch bezieht, und selbstverständlich auch\nnach Einreichung des Gesuchs.\nBezüglich der Löschung des Eintrags einer Zuchthausstrafe\nführte das Bundesgericht in BGE 76 IV 221 aus, dass unter dem Verhalten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen müsse, nur\ndas Verhalten während einer Frist zu verstehen sei, die so lange sei\nwie die Zeit, die abgelaufen sein müsse, ehe das Löschungsgesuch\ngestellt werden könne. Stelle der Verurteilte das Löschungsgesuch\nnicht sofort, nachdem die massgebliche Frist (im zitierten Fall:\n15 Jahre) seit Vollzug des Urteils verstrichen sei, so müsse er sich in\nden letzten 15 Jahren vor der Stellung des Gesuchs wohl verhalten\nhaben. Würde in einem solchen Fall verlangt, dass sich das Wohlver-\n60 Obergericht 2005\n\n"}