Die Haftentschädigung sei nur subsidiärer Natur. Es sollte daher eine gesetzliche Lösung gewählt werden, welche die Anrechnung von jeder Untersuchungshaft gestatte, für die der Beschuldigte noch nicht entschädigt worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch Mettler, a.a.O., N 42 zu Art. 69 StGB). 58 Obergericht 2005